SATZUNG

                                                                  § 1
1. Der Ver­ein führt den Namen

 Deutsch-Fran­­zö­­si­­scher Part­ner­schafts­ver­ein Land­kreis Ro­ten­burg (Wüm­me) – Pays Foy­en e. V.

2. Der Sitz des Ver­eins ist Ro­ten­burg (Wüm­me). Der Ver­ein wur­de am 15.06.1999 errichtet.
3. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung in­ter­na­tio­na­ler Ge­sin­nung, der To­le­ranz auf al­len Ge­bie­ten der Kul­tur und des Völ­ker­ver­stän­di­gungs­ge­dan­kens. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Ab­schnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Ab­ga­be­ord­nung. Er för­dert in Zu­sam­men­ar­beit mit dem Land­kreis Ro­ten­burg (Wüm­me) die Be­zie­hun­gen zu den Ge­mein­den des Pays Foy­en so­wie zum „Co­mi­té de Ju­me­la­ge“ in Sain­­te-Foy-la-Gran­­de, Südfrankreich.
Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch ak­ti­ve Förderung/ Un­ter­stüt­zung der Part­ner­schaft des Land­krei­ses Ro­ten­burg mit dem Pays Foy­en (Frank­reich), ge­gen­sei­ti­ge Be­su­che, Schü­­ler- und Jugendbegegnungen.
4. Der Ver­ein ist selbst­los tä­tig, er ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke, er dient ins­be­son­de­re dem Aus­bau der deutsch-fran­­zö­­si­­schen Be­zie­hun­gen und ver­mit­telt die Mög­lich­keit, ne­ben der Ver­bes­se­rung der sprach­li­chen Kom­pe­ten­zen auch Ein­sicht und in­ter­kul­tu­rel­le Er­fah­run­gen zu gewinnen.

                                                                   § 2
1. Mit­glie­der kön­nen alle voll ge­schäfts­fä­hi­gen na­tür­li­chen Per­so­nen so­wie Kör­per­schaf­ten des pri­va­ten und öf­fent­li­chen Rechts wer­den, die im Land­kreis Ro­ten­burg (Wüm­me) an­säs­sig sind oder sich in be­son­de­rer Wei­se den Zie­len des Deutsch — Fran­zö­si­schen Part­ner­schafts­ver­eins ver­bun­den füh­len. So­weit sol­che Kör­per­schaf­ten Mit­glie­der sind, wer­den sie in dem Ver­ein durch ein zu be­stim­men­des Mit­glied vertreten.
2. Be­son­ders ver­dienst­vol­le Mit­glie­der oder För­de­rer des Ver­eins kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stands durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt werden.
3. Alle Per­so­nen­for­men in der Sat­zung be­zie­hen sich so­wohl auf die männ­li­che als auch auf die weib­li­che Form.

                                                                   § 3
1. Die Mit­glied­schaft wird durch schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung je­weils zum 1. des fol­gen­den Mo­nats erworben.
Die schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung ent­hält Name, Ge­burts­da­tum, Wohn­ort und Be­ruf. Bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen ent­hält sie die Da­ten des ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Mit­glieds. Wi­der­spricht der Vor­stand nicht in­ner­halb ei­nes Mo­nats un­ter An­ga­ben von stich­hal­ti­gen Grün­den, so gilt die Mit­glied­schaft als genehmigt.
2. Die Mit­glied­schaft gilt zu­nächst für ein Jahr. Da­nach kann sie zum Ende ei­nes Ge­schäfts­jah­res durch das Mit­glied ge­kün­digt wer­den. Die Kündigung/der Aus­tritt ist dem Vor­stand schrift­lich zu er­klä­ren. In be­son­ders be­grün­de­ten Fäl­len kann der Vor­stand ei­nen frü­he­ren Aus­tritts­ter­min zulassen.
Wird das vor­ste­hen­de Kün­di­gungs­recht nicht aus­ge­übt, so er­folgt der Bei­tritt zum Ver­ein auf un­be­stimm­te Dau­er. Eine Kün­di­gung ist so­dann schrift­lich ge­gen­über dem Vor­stand nur un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist von drei Mo­na­ten zum Ende ei­nes Ge­schäfts­jah­res, § 6., zulässig.
3. Die Mit­glied­schaft er­lischt durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss des Mit­glieds. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann auf schrift­li­chen An­trag des Vor­stan­des oder drei­er Mit­glie­der mit Mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der be­schlie­ßen, dass ein Mit­glied aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wird, wenn es die In­ter­es­sen des Ver­eins in gröb­li­cher Wei­se ver­letzt oder das An­se­hen des Ver­eins ge­schä­digt hat.

(1)  Der Vor­stand hat sei­nen An­trag auf Aus­schluss dem aus­zu­schlie­ßen­den Mit­glied min­des­tens zwei Wo­chen vor der Ver­samm­lung schrift­lich mitzuteilen.
(2)  Eine schrift­li­che ein­ge­hen­de Stel­lung­nah­me des Mit­glieds ist in der über den Aus­schluss ent­schei­den­den Ver­samm­lung zu verlesen.
(3)  Der Aus­schluss ei­nes Mit­glieds wird so­fort mit der Be­schluss­fas­sung wirksam.
(4)  Der Aus­schluss soll dem Mit­glied, wenn es bei Be­schluss­fas­sung nicht an­we­send war, durch den Vor­stand un­ver­züg­lich ein­ge­schrie­ben be­kannt ge­macht werden.

                                                                   § 4
1. Die Mit­tel zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben er­hält der Verein
          a) durch Er­he­bung re­gel­mä­ßi­ger Mitgliedsbeiträge
          b) durch Spen­den und an­de­re Zuwendungen
          c) durch per­sön­li­che Leis­tun­gen des Mit­glie­des für den Ver­ein und die Er­fül­lung sei­ner Zwecke
2. Eh­ren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­zah­lung befreit.
3. Die Höhe des Jah­res­bei­tra­ges wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt.
4. Die Mit­glieds­bei­trä­ge sind je­weils jähr­lich am Fäl­lig­keits­tag, der vom Vor­stand be­stimmt wird, auf ein Kon­to des Ver­eins ein­zu­zah­len. Die­ses soll im Bank­ein­zugs­ver­fah­ren geschehen.

                                                                  § 5
1. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det werden.
2. Die Mit­glie­der des Ver­eins er­hal­ten kei­ne Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
3. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt werden.
4. Der Ver­ein ist selbst­los tä­tig ; er ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
5. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen an den Land­kreis Ro­ten­burg (Wüm­me), der es un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich für ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.
6. Eh­ren­amt­lich tä­ti­ge Per­so­nen ha­ben nur An­spruch auf Er­satz der nach­ge­wie­se­nen Auslagen.

                                                                   § 6
Das Ge­schäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

                                                                   § 7
1. Die Or­ga­ne des Ver­eins sind
          die Mitgliederversammlung
          der Vorstand
2. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­hö­ren alle Mit­glie­der des Ver­eins an.
3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gen­de Aufgaben :
          Wahl des Vorstands
          Wahl der Rechnungsprüfer
          Ent­ge­gen­nah­me des Jahresberichts
          Ge­neh­mi­gung der Jahresabrechnung
          Ent­las­tung des Vor­stands und des Kassenwarts
          Än­de­rung der Vereinsbeiträge
          Än­de­rung der Sat­zung (be­darf der Zu­stim­mung von 2/3 der an­we­sen­den Mitglieder)
          Ent­schei­dung über Auf­lö­sung des Vereins
4. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind min­des­tens ein­mal im Jahr durch den Vor­stand ein­zu­be­ru­fen. Je­des Mit­glied wird schrift­lich ge­la­den. Ein­la­dung mit un­si­gnier­ter E‑Mail ge­nügt bei sol­chen Mit­glie­dern, die ihre E‑Mailadresse aus­drück­lich zu die­sem Zweck mit­ge­teilt haben.
Die La­dungs­frist be­trägt zwei Wo­chen. Auf Wunsch von 20 % der Mit­glie­der oder des Vor­stan­des ist eine Mit­glie­der­ver­samm­lung einzuberufen.
Die Be­ru­fung der Ver­samm­lung muss den Ge­gen­stand der Be­schluss­fas­sung (die Ta­ges­ord­nung) bezeichnen.
5. Den Vor­sitz in der Mit­glie­der­ver­samm­lung führt der 1. Vor­sit­zen­de. Er wird im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung durch den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den bzw. ein an­de­res Vor­stands­mit­glied ver­tre­ten. Bei Vor­stands­wah­len muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein ein­fa­ches Mit­glied, das nicht zur Wahl steht, mit der Ver­samm­lungs­lei­tung betreuen.
6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für je­des Ge­schäfts­jahr zwei Rech­nungs­prü­fer, die die Jah­res­rech­nung in­ner­halb ei­nes Vier­tel­jah­res nach Ab­lauf des Ge­schäfts­jah­res zu prü­fen ha­ben. Die ge­prüf­te Jah­res­rech­nung ist mit ei­nem Schluss­be­richt über den Vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Ent­las­tung vorzulegen.
7. Über Ver­lauf und Er­geb­nis der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift an­zu­fer­ti­gen. Die Nie­der­schrift ist vom Pro­to­kol­lan­ten und vom Lei­ter der Ver­samm­lung zu unterzeichnen.
8. Be­schluss­fä­hig ist jede ord­nungs­ge­mäß be­ru­fe­ne Mitgliederversammlung.
Zur Be­schluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins (§ 41 BGB) ist die An­we­sen­heit von zwei Drit­teln der Ver­eins­mit­glie­der erforderlich.
Ist eine zur Be­schluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung nach Ab­satz 2 nicht be­schluss­fä­hig, so ist vor Ab­lauf von 4 Wo­chen seit dem Ver­samm­lungs­tag eine wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der­sel­ben Ta­ges­ord­nung einzuberufen.
Die wei­te­re Ver­samm­lung darf frü­hes­tens 2 Mo­na­te nach dem ers­ten Ver­samm­lungs­tag statt­fin­den, hat aber je­den­falls spä­tes­tens 4 Mo­na­te nach die­sem Zeit­punkt zu erfolgen.
Die Ein­la­dung zu der wei­te­ren Ver­samm­lung hat ei­nen Hin­weis auf die er­leich­ter­te Be­schluss­fä­hig­keit (Ab­satz 5) zu enthalten.
Die neue Ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der er­schie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der beschlussfähig.

                                                                   § 8
1. Der Vor­stand im Sin­ne von § 26 BGB be­steht aus
         a) dem 1. Vorsitzenden
         b) dem Stell­ver­tre­ter des Vorsitzenden
         d) dem Kassenwart
         e) dem Schriftwart
Je zwei Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten gemeinsam.
Zum er­wei­ter­ten Vor­stand ge­hö­ren bis zu drei Beisitzer.
2. Die Dau­er ei­ner Amts­zeit be­trägt 4 Jah­re. Wie­der­wahl ist zulässig.
3. Der 1. Vor­sit­zen­de, oder ei­ner sei­ner Stell­ver­tre­ter, lei­tet die Vorstandssitzungen.
Bei Stim­men­gleich­heit gibt sei­ne Stim­me den Ausschlag.
4. Der Vor­stand ist be­schluss­fä­hig, wenn 3 sei­ner Mit­glie­der an­we­send sind.
5. Der Vor­stand setzt die Ta­ges­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest, die durch die Ver­samm­lung zu ge­neh­mi­gen ist. Die vor­ge­se­he­ne Ta­ges­ord­nung ist mit der Ein­la­dung be­kannt zu ge­ben. Wei­te­re An­trä­ge zur Ta­ges­ord­nung kön­nen eine Wo­che vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich ein­ge­reicht werden.
6. Der Vor­stand gibt sich eine Ge­schäfts­ord­nung, die auch die Auf­ga­ben­ver­tei­lung regelt.
7. Der Vor­sit­zen­de wird er­mäch­tigt, Än­de­run­gen und Er­gän­zun­gen der Grün­dungs­sat­zung vor­zu­neh­men, die das Re­gis­ter­ge­richt für die Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter ver­langt. Aus­ge­nom­men sind Be­stim­mun­gen über den Zweck des Ver­eins, die zur Be­schluss­fas­sung not­wen­di­gen Ab­stim­mungs­mehr­hei­ten und den An­fall des Ver­eins­ver­mö­gens bei Auflösung.

                                                                   § 9
Zu Be­ginn des Ge­schäfts­jah­res legt der Vor­stand ei­nen Plan über die zu er­war­ten­den Un­ter­neh­mun­gen des Ver­eins und die sich dar­aus er­ge­ben­den Aus­ga­ben vor. Am Ende des Ge­schäfts­jah­res wird der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein aus­führ­li­cher Ge­schäfts­be­richt vorgelegt.

                                                                  § 10
Auf­lö­sung des Vereins
1. Der Ver­ein kann durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung (vgl. § 7 Abs. 8 der Sat­zung) auf­ge­löst werden.
2. Die Li­qui­da­ti­on er­folgt durch den Vor­stand (§ 8 der der Satzung).
3. Das Ver­eins­ver­mö­gen fällt an den Land­kreis Ro­ten­burg (Wüm­me), der es un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich für ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Der Ver­ein ist un­ter der Num­mer VR201418 im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Wals­ro­de eingetragen.