SATZUNG
§ 1
1. Der Verein führt den Namen
Deutsch-Französischer Partnerschaftsverein Landkreis Rotenburg (Wümme) – Pays Foyen e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Rotenburg (Wümme). Der Verein wurde am 15.06.1999 errichtet.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er fördert in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Rotenburg (Wümme) die Beziehungen zu den Gemeinden des Pays Foyen sowie zum „Comité de Jumelage“ in Sainte-Foy-la-Grande, Südfrankreich.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch aktive Förderung/ Unterstützung der Partnerschaft des Landkreises Rotenburg mit dem Pays Foyen (Frankreich), gegenseitige Besuche, Schüler- und Jugendbegegnungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er dient insbesondere dem Ausbau der deutsch-französischen Beziehungen und vermittelt die Möglichkeit, neben der Verbesserung der sprachlichen Kompetenzen auch Einsicht und interkulturelle Erfahrungen zu gewinnen.
§ 2
1. Mitglieder können alle voll geschäftsfähigen natürlichen Personen sowie Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts werden, die im Landkreis Rotenburg (Wümme) ansässig sind oder sich in besonderer Weise den Zielen des Deutsch — Französischen Partnerschaftsvereins verbunden fühlen. Soweit solche Körperschaften Mitglieder sind, werden sie in dem Verein durch ein zu bestimmendes Mitglied vertreten.
2. Besonders verdienstvolle Mitglieder oder Förderer des Vereins können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Alle Personenformen in der Satzung beziehen sich sowohl auf die männliche als auch auf die weibliche Form.
§ 3
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung jeweils zum 1. des folgenden Monats erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung enthält Name, Geburtsdatum, Wohnort und Beruf. Bei juristischen Personen enthält sie die Daten des vertretungsberechtigten Mitglieds. Widerspricht der Vorstand nicht innerhalb eines Monats unter Angaben von stichhaltigen Gründen, so gilt die Mitgliedschaft als genehmigt.
2. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für ein Jahr. Danach kann sie zum Ende eines Geschäftsjahres durch das Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung/der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand einen früheren Austrittstermin zulassen.
Wird das vorstehende Kündigungsrecht nicht ausgeübt, so erfolgt der Beitritt zum Verein auf unbestimmte Dauer. Eine Kündigung ist sodann schriftlich gegenüber dem Vorstand nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, § 6., zulässig.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder dreier Mitglieder mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, wenn es die Interessen des Vereins in gröblicher Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
(1) Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(2) Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(4) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 4
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
a) durch Erhebung regelmäßiger Mitgliedsbeiträge
b) durch Spenden und andere Zuwendungen
c) durch persönliche Leistungen des Mitgliedes für den Verein und die Erfüllung seiner Zwecke
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils jährlich am Fälligkeitstag, der vom Vorstand bestimmt wird, auf ein Konto des Vereins einzuzahlen. Dieses soll im Bankeinzugsverfahren geschehen.
§ 5
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Rotenburg (Wümme), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
§ 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
1. Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
Wahl des Vorstands
Wahl der Rechnungsprüfer
Entgegennahme des Jahresberichts
Genehmigung der Jahresabrechnung
Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts
Änderung der Vereinsbeiträge
Änderung der Satzung (bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder)
Entscheidung über Auflösung des Vereins
4. Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Jedes Mitglied wird schriftlich geladen. Einladung mit unsignierter E‑Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E‑Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Auf Wunsch von 20 % der Mitglieder oder des Vorstandes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Bei Vorstandswahlen muss die Mitgliederversammlung ein einfaches Mitglied, das nicht zur Wahl steht, mit der Versammlungsleitung betreuen.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen haben. Die geprüfte Jahresrechnung ist mit einem Schlussbericht über den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
7. Über Verlauf und Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollanten und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
8. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 8
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftwart
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu drei Beisitzer.
2. Die Dauer einer Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der 1. Vorsitzende, oder einer seiner Stellvertreter, leitet die Vorstandssitzungen.
Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest, die durch die Versammlung zu genehmigen ist. Die vorgesehene Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Weitere Anträge zur Tagesordnung können eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufgabenverteilung regelt.
7. Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt. Ausgenommen sind Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.
§ 9
Zu Beginn des Geschäftsjahres legt der Vorstand einen Plan über die zu erwartenden Unternehmungen des Vereins und die sich daraus ergebenden Ausgaben vor. Am Ende des Geschäftsjahres wird der Mitgliederversammlung ein ausführlicher Geschäftsbericht vorgelegt.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 8 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 8 der der Satzung).
3. Das Vereinsvermögen fällt an den Landkreis Rotenburg (Wümme), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.